Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden sind § 34 a der Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung. Mitarbeitern von privaten Sicherheitsdiensten stehen nur die jedermann zustehenden Rechte der Bürger (Jedermannsrecht § 127 Abs. 1 StPO –„Vorläufige Festnahme“) wie beispielsweise Notwehr und Nothilfe, Notstand sowie dem Hausrecht zu. In Deutschland besteht gemäß § 12 a der Bewachungsverordnung die Pflicht, als Sicherheitsdienst erkennbar zu sein.
Wir als Veranstalter sind gefordert, eigenverantwortlich Alles Zumutbare und Erforderliche zu unternehmen, um Schäden für den Verein und die Besucher abzuwenden und die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zum Wohl unserer Jugendlichen durchzuführen.
Daher stehen wir mit unserem Kooperationspartner des Sicherheitsdienstes in Kontakt, um dem Veranstalter die Sicherheitskonzepte zu bieten, die für die Veranstaltungen notwendig sind.